Wann die Behörde bei Alkohol eine MPU anordnet
Rechtsgrundlage ist § 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach verlangt die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten, wenn du mit 1,6 Promille oder mehr im Blut (bzw. 0,8 mg/l Atemalkohol) ein Fahrzeug geführt hast, wenn du wiederholt unter Alkoholeinfluss gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hast oder wenn sonstige Tatsachen auf Alkoholmissbrauch hindeuten. Wurde dir die Fahrerlaubnis aus einem dieser Gründe entzogen, gilt das auch für die Neuerteilung.
Die 1,6-Promille-Grenze gilt nicht nur für das Auto. Auch wer mit dem Fahrrad in diesem Zustand unterwegs war, kann eine MPU-Anordnung bekommen – und riskiert damit die Fahrerlaubnis fürs Auto. Unterhalb von 1,6 Promille ist eine MPU ebenfalls möglich: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann schon ab 1,1 Promille eine Anordnung rechtmäßig sein, wenn trotz des hohen Werts keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Das gilt als Hinweis auf eine starke Alkoholgewöhnung.
Zur Einordnung: 0,5 Promille sind eine Ordnungswidrigkeit, ab 1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor, also eine Straftat. Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit vor, fordert die Behörde nach § 13 FeV zunächst ein ärztliches Gutachten.
