Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 3 FeV
Bei Straftaten ist § 11 Abs. 3 FeV die Grundlage. Die Behörde kann ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen bei einem erheblichen oder wiederholten Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, bei erheblichen Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und bei Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung, besonders wenn es Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial gibt. Auch bei der Neuerteilung nach einer Entziehung aus diesen Gründen ist eine MPU vorgesehen.
Typische Auslöser sind unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB), Nötigung im Verkehr (§ 240 StGB) und Körperverletzung nach einem Streit im Verkehr.
